Basis-Wissen: Schwerbehinderten-Ausweis

Schwerbehinderung wird laut SGB folgendermaßen definiert:
„(§ 2 Absatz 2 SGB IX) Eine Schwerbehinderung liegt dann vor, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festge­stellt wurde …“ (1, S. 8)
D.h. ein Schwerbehindertenausweis wird erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gewährt.
Der Antrag wird beim Versorgungsamt oder beim Amt für Soziale Angelegenheiten gestellt und diese entscheiden, ob eine Schwerbehinderung vorliegt.

Was ist nun der Grad der Behinderung:
„Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.“ (1, S. 10)

Jede ärztlich festgestellte Diagnose/Erkrankung kann für die Entscheidung zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises
wichtig sein. Normale Alterserscheinungen werden allerdings nicht als Behinderung anerkannt. Es muss sich auch um eine dauerhafte Behinderung handeln. Vorübergehende Erkrankungen (wie Influenza) werden nicht akzeptiert.

Jeder Gesundheitsstörung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung ein GdB zugewiesen. Dabei hat natürlich eine schwere Diabetes Typ II mit mehrmals täglich Blutzucker messen und Insulin spritzen einen höheren GdB als wenn nur eine Antidiabetika-Tablette genommen werden muss.
Beides hat völlig unterschiedliche Einflüsse auf das Leben des Menschen.

Da ältere Menschen oft mehrere Erkrankungen haben, müssen alle Diagnosen einzeln bewertet und danach zu einem Gesamt-GdB zusammengefasst werden.

„Maß­geblich sind die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchti­gungen in ihrer Gesamtheit. Dabei wird auch berücksich­tigt, wie sie sich gegenseitig beeinflussen. In der Regel wird von der Behinderung ausgegangen, die den höchsten Einzelgrad ausmacht. Dann wird geprüft, ob und inwie­weit die weiteren Behinderungen den GdB erhöhen.“ (1, S. 23)

Auf dem Schwerbehindertenausweis sind noch sog. Merkzeichen hinterlegt, die auf besondere Beeinträchtigungen hinweisen. Diese können dann zu besonderen Nachteilausgleichen führen.

  • B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
  • G – erhebliche Gehbehinderung
  • aG – Außergewöhnliche Gehbehinderung
  • RF – Befreiung oder Ermäßigung von Rundfunkgebühren
  • H – Hilflos
  • BI – Blind
  • GI – Gehörlos
  • TBI – Taubblind
  • 1. Kl – Benutzung der 1. Wagenklasse (der Deutschen Bahn)

Welche Nachteilausgleiche die einzelnen Merkzeichen beinhalten und welche besonderen Bedingungen zum Erhalt eines Merkzeichen ausschlaggebend sind, kann man folgenden Broschüren entnehmen:

(1) ZB Ratgeber (Behinderung & Beruf) Behinderung und Ausweis – Antrag, Verfahren, Merkmale 3. Ausgabe 2023 (Stand: Oktober 2023)

– Herausgeber: BIH Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Haupt fürsorgestellen e. V.

(2) Landschaftsverband Rheinland – LVR-Inklusionsamt – Behinderung und Ausweis
29. aktualisierte Auflage, Stand September 2023